Das Berufliche Vorsorgegesetz (BVG) bildet das Fundament der Altersvorsorge in der Schweiz. Es regelt die obligatorische berufliche Vorsorge und hat eine große Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In diesem Artikel werden die neun wichtigsten Fakten zum BVG vorgestellt, um Ihnen einen Überblick über das System der beruflichen Vorsorge zu geben.
1. Obligatorische Versicherung
Das BVG sieht eine obligatorische Versicherung für alle Arbeitnehmer vor, die in der Schweiz erwerbstätig sind und ein bestimmtes Mindesteinkommen erreichen. Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge in die berufliche Vorsorge einzuzahlen.
2. Drei Säulen der Altersvorsorge
Das BVG bildet die zweite Säule der schweizerischen Altersvorsorge, die aus drei Säulen besteht. Die erste Säule ist die staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die dritte Säule umfasst private Vorsorgeformen.
3. Mindestalter und obligatorisches Rentenalter
Das BVG legt ein Mindestalter fest, ab dem Arbeitnehmer in die berufliche Vorsorge einbezogen werden. In der Regel ist dies das 17. Lebensjahr. Das obligatorische Rentenalter beträgt 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen. Es gibt jedoch Übergangsregelungen für den schrittweisen Anstieg des Rentenalters für Frauen.
4. Versicherter Lohn und Koordinationsabzug
Die Beiträge zur beruflichen Vorsorge werden auf der Grundlage des versicherten Lohns berechnet. Der versicherte Lohn ist in der Regel das Einkommen, das über der sogenannten Koordinationsabzugs-Grenze liegt. Der Koordinationsabzug ist der Betrag, der von Ihrem Lohn abgezogen wird, bevor die Beiträge zur beruflichen Vorsorge berechnet werden.
5. Beitragspflicht und Beitragsbemessungsgrenzen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind verpflichtet, Beiträge in die berufliche Vorsorge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem versicherten Lohn und den festgelegten Beitragsprozenten. Es gibt auch Beitragsbemessungsgrenzen, die das Maximum an versichertem Lohn festlegen, auf den Beiträge geleistet werden.
6. Leistungen bei Invalidität und Tod
Das BVG sieht Leistungen bei Invalidität und Tod vor. Bei Invalidität haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, die von der Höhe des versicherten Lohns und der Invaliditätsgrad abhängt. Im Todesfall werden Hinterbliebenenrenten an Ehepartner, Kinder oder andere berechtigte Personen gezahlt.
7. Freizügigkeitsleistung
Das BVG sieht vor, dass bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Selbstständigkeit die Freizügigkeitsleistung übertragen werden kann. Dies bedeutet, dass das angesammelte Kapital in der beruflichen Vorsorge auf ein neues Vorsorgekonto übertragen werden kann, um die Kontinuität der Altersvorsorge sicherzustellen.
8. Anlage der Vorsorgegelder
Das BVG regelt auch die Anlage der Vorsorgegelder. Die Pensionskassen haben die Verantwortung, die Gelder ihrer Versicherten sicher und rentabel anzulegen. Dabei müssen sie die Grundsätze der Risikostreuung und Sorgfaltspflicht beachten.
9. Aufsicht und Regulierung
Die berufliche Vorsorge unterliegt der Aufsicht und Regulierung durch die Eidgenössische BVG-Aufsicht (BVG-A). Die BVG-A überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, stellt sicher, dass die Pensionskassen ihren Verpflichtungen nachkommen und schützt die Interessen der Versicherten.
Fazit
Das Berufliche Vorsorgegesetz (BVG) bildet das Fundament der zweiten Säule der schweizerischen Altersvorsorge. Es regelt die obligatorische berufliche Vorsorge und hat eine große Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die neun wichtigsten Fakten zum BVG bieten einen Überblick über das System der beruflichen Vorsorge, einschließlich der Versicherungspflicht, der Beitragsbemessung und -zahlung, der Leistungen bei Invalidität und Tod, der Übertragung der Freizügigkeitsleistung, der Anlage der Vorsorgegelder und der Aufsicht durch die BVG-A. Es ist wichtig, sich über die spezifischen Regelungen und Bestimmungen Ihrer Pensionskasse zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Altersvorsorge optimal zu gestalten und zu schützen.
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